In den Verfügungen zur Eindämmung der Infektionszahlen sind gewisse Tätigkeiten ausdrücklich erlaubt. Dazu gehört auch der Besuch ihres Therapeuten. Ihre Physiotherapeuten und Masseure und med. Bademeister gehören wie die Ärzte, Krankenhäuser, Apotheken, Pflegedienste ebenso zum Kern der Gesundheitsversorgung. Auch Ihre Therapeuten sind gehalten, sich an die Hygieneregeln zu halten, wie sie das Robert-Koch-Institut vorgibt.
Die ärztliche Verordnung belegt die medizinische Notwendigkeit, bei laufenden Behandlungen, bei Folgeverordnungen und auch bei Neuverordnungen. Bereits verordnete Therapien können fortgesetzt werden. Ihr Therapeut weiß um die aktuelle Notwendigkeit Ihrer Behandlung am besten Bescheid und wird dieses Wissen verantwortungsvoll einsetzten.
Sicher wägt der behandelnde Arzt zurzeit vermehrt zwischen Infektionsrisiko (besonders bei sog. Risikopatienten) und Notwendigkeit der Behandlung ab. Es gibt aber eine Vielzahl von Erkrankungen, bei denen eine Unterbrechung der Therapie (von der Krankengymnastik, über die Massagetherapie bis hin zur manuellen Lymphdrainage) nicht möglich ist ohne das es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führt.
Dem behandelnden Arzt ist es zurzeit gestattet, bei Patienten die schon einmal bei ihm vorstellig waren, die Heilmittelverordnung auf dem Postweg zuzusenden. Sie können dazu auch telefonisch mit der Arztpraxis gesprochen haben.